Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Anfertigen von einschlägigen Skizzen (zB Fassadenschnitt, Fensterschnitt, Einbausituation),
Anfertigen einer einfachen technischen Zeichnung,
Aufnahme eines einfachen Schaltplanes und Stromlaufplanes (Handskizze).
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193281