Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechniker oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnikerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Wärmetechnik, Kältetechnik, Schalltechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193288