Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Isoliermonteur, BGBl. Nr. 1090/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Isoliermonteur, Bundesgesetzblatt Nr. 1090 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Isoliermonteur ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Isoliermonteur ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Isoliermonteur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik voll anzurechnen.
Schlagworte
Wärmetechnik, Kältetechnik, Schalltechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193299