Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Isoliertechnik
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Materialien und deren Lagerung,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Wärme- und Kältetechnik und Akustik,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193293