Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BRIS-Umsetzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 vergleiche Paragraph 4,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193431