Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 149/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 244/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der jährliche Beitrag für die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß § 21 Abs. 2 APAG setzt sich zusammen aus Der jährliche Beitrag für die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, APAG setzt sich zusammen aus
einem Beitrag für jeden im vorangegangenen Kalenderjahr von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften übernommenen Einzel- und Konzernabschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
einem Beitrag für die im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellte Honorarsumme in Höhe der Differenz zwischen dem vom Aufsichtsrat für das laufende Kalenderjahr genehmigten Budget, höchstens jedoch einem genehmigten Budget von 800 000 Euro, für den Rechnungskreis Inspektionen der Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 APAG und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Z 1.einem Beitrag für die im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellte Honorarsumme in Höhe der Differenz zwischen dem vom Aufsichtsrat für das laufende Kalenderjahr genehmigten Budget, höchstens jedoch einem genehmigten Budget von 800 000 Euro, für den Rechnungskreis Inspektionen der Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, APAG und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Ziffer eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2024
Schlagworte
Einzelprüfungsauftrag
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
NOR40264884