Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Grundausbildungen für den Exekutivdienst oder für Wachebeamte im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat die Prüfungskommissionen (§ 10) bis spätestens 31. Oktober 2017 zu bestellen. Die bisherigen Prüfungskommissionen sind bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommissionen bestellt.Der Bundesminister für Inneres hat die Prüfungskommissionen (Paragraph 10,) bis spätestens 31. Oktober 2017 zu bestellen. Die bisherigen Prüfungskommissionen sind bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommissionen bestellt.
(5)Absatz 5,§ 1, § 5 Abs. 5, § 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 bis 5 und § 12 sowie die Anlagen 1a, 1b und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 12, sowie die Anlagen 1a, 1b und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Dokumentnummer
NOR40271602