Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Auswahlprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ist die Anzahl der Bewerber für einen Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen E 2a (§ 1 Z 2) und E 1 (§ 1 Z 3) größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Grundausbildungslehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Gesamtpunktezahl zu reihen.Ist die Anzahl der Bewerber für einen Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen E 2a (Paragraph eins, Ziffer 2,) und E 1 (Paragraph eins, Ziffer 3,) größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Grundausbildungslehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Gesamtpunktezahl zu reihen.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der Auswahlprüfung ist vom Direktor der SIAK eine ausreichende Anzahl fachlich geeigneter Bediensteter des BMI zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die erfolgreich abgelegte Auswahlprüfung gilt, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 5 genannten Fälle, für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.Die erfolgreich abgelegte Auswahlprüfung gilt, mit Ausnahme der in Paragraph 5, Absatz 5, genannten Fälle, für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
Angehörige anderer Wachkörper
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193576