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§ 6

Fassungen
ab 13.06.2017 — BGBl. II Nr. 153/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute13.06.2017 BGBl. II Nr. 153/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.06.2017BGBl. II Nr. 153/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Auswahlprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ist die Anzahl der Bewerber für einen Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen E 2a (Paragraph eins, Ziffer 2,) und E 1 (Paragraph eins, Ziffer 3,) größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Grundausbildungslehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Gesamtpunktezahl zu reihen.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Auswahlprüfung ist vom Direktor der SIAK eine ausreichende Anzahl fachlich geeigneter Bediensteter des BMI zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die erfolgreich abgelegte Auswahlprüfung gilt, mit Ausnahme der in Paragraph 5, Absatz 5, genannten Fälle, für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

    Angehörige anderer Wachkörper

Im RIS seit

13.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40193576