Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anrechnungsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Auf Antrag können anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von fünf Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.Auf Antrag können anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von fünf Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
NOR40193607