Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 342/2004, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat die Prüfungskommission (§ 8 Abs. 1) bis spätestens 31. Oktober 2017 zu bestellen. Die bisherige Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.Der Bundesminister für Inneres hat die Prüfungskommission (Paragraph 8, Absatz eins,) bis spätestens 31. Oktober 2017 zu bestellen. Die bisherige Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.
(5)Absatz 5,§ 1 Z 5 und die Anlagen 1, 3, 4 und 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 265/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 5 und die Anlagen 1, 3, 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 265/2019
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
NOR40217294