Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.06.2017 bis 07.05.2024 — BGBl. II Nr. 154/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.06.201707.05.2024 BGBl. II Nr. 154/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.06.2017BGBl. II Nr. 154/2017

Außerkrafttretensdatum

07.05.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Form und Inhalte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 5 festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Lehrgegenstände setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Unterrichtszeit und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen.
  3. Absatz 3,Soweit zweckmäßig, können Grundausbildungslehrgänge in berufsbegleitender Form oder in mehreren Ausbildungsabschnitten stattfinden. Teile des Grundausbildungslehrgangs können auch als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Eine Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der vorgesehenen Verwendung.

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20009894

Dokumentnummer

NOR40193600