Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
13.06.2017 bis 07.05.2024 — BGBl. II Nr. 154/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 713.06.201707.05.2024 BGBl. II Nr. 154/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.06.2017BGBl. II Nr. 154/2017

Außerkrafttretensdatum

07.05.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle entsprechend den Anlagen 1 bis 5 für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule abgeschlossen wurden. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Die in den Anlagen 1 bis 5 angeführten Ausbildungsmodule sind als Teilprüfungen zu absolvieren.
    2. Ziffer 2
      Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß Paragraph 4, Absatz 2, festgelegten Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.
    3. Ziffer 3
      Die einzelnen Ausbildungsmodule sind nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.
    4. Ziffer 4
      Um einen Grundausbildungslehrgang insgesamt mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens zwei Drittel aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet sein.
  2. Absatz 2,Das Erreichen der Lernziele in den einzelnen Ausbildungsmodulen ist im Rahmen einer entsprechend dokumentierten Teilprüfung von einem Einzelprüfer (Paragraph 8, Absatz 3,) festzustellen. Eine Teilprüfung kann sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form abgehalten werden sowie als Hausarbeit stattfinden.
  3. Absatz 3,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist vom Lehrgangsleiter eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat (Paragraph 9,) stattzufinden.

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20009894

Dokumentnummer

NOR40193603