Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
13.06.2017 bis 07.05.2024 — BGBl. II Nr. 154/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 813.06.201707.05.2024 BGBl. II Nr. 154/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.06.2017BGBl. II Nr. 154/2017

Außerkrafttretensdatum

07.05.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungskommission

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf Vorschlag des Direktors der SIAK für die Durchführung von Dienstprüfungen (Paragraph 7,) eine Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Mitglieder ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst sowie bei einer Außerdienststellung.
  3. Absatz 3,Die Einzelprüfer müssen der Prüfungskommission angehören und sollten nach Möglichkeit die Lehrkraft des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20009894

Dokumentnummer

NOR40193604