Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 13
Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten
(1)Absatz eins,Halter- und Fahrzeugdaten aus nationalen Fahrzeugregistern dürfen von den Vertragsstaaten auf Ersuchen übermittelt werden, soweit dies zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten halten für die Erledigung von Ersuchen, die im nicht automatisierten oder automatisierten Verfahren unter Angabe von Fahrzeugkennzeichen gestellt werden, folgende bei ihnen gespeicherte Daten bereit:
Halterdaten:
bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname und Adresse;
bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung sowie Adresse.
Fahrzeugdaten:
Kennzeichen und Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer – VIN);
Fahrzeugtyp, Marke und Modell.
(3)Absatz 3,Der Abruf darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens und nach Maßgabe des nationalen Rechts des abrufenden Vertragsstaates erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Einzelheiten über die zuständigen Behörden und die Ausgestaltung des Verfahrens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.
Schlagworte
Fahrzeugdaten, Halterdaten
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40193630