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Art. 13

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 13

Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten

  1. Absatz eins,Halter- und Fahrzeugdaten aus nationalen Fahrzeugregistern dürfen von den Vertragsstaaten auf Ersuchen übermittelt werden, soweit dies zur
    1. Litera a
      Kriminalitätsbekämpfung,
    2. Litera b
      Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
    3. Litera c
      Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten halten für die Erledigung von Ersuchen, die im nicht automatisierten oder automatisierten Verfahren unter Angabe von Fahrzeugkennzeichen gestellt werden, folgende bei ihnen gespeicherte Daten bereit:
    1. Litera a
      Halterdaten:
      • Strichaufzählung
        bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname und Adresse;
      • Strichaufzählung
        bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung sowie Adresse.
    2. Litera b
      Fahrzeugdaten:
      • Strichaufzählung
        Kennzeichen und Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer – VIN);
      • Strichaufzählung
        Fahrzeugtyp, Marke und Modell.
  3. Absatz 3,Der Abruf darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens und nach Maßgabe des nationalen Rechts des abrufenden Vertragsstaates erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Einzelheiten über die zuständigen Behörden und die Ausgestaltung des Verfahrens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.

Schlagworte

Fahrzeugdaten, Halterdaten

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193630