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Art. 18

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 18

Zeugen- und Opferschutz

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen sowie Opfern (in der Folge „zu schützende Personen“) nach Maßgabe des nationalen Rechts zusammen.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen sowie die Übernahme von zu schützenden Personen einschließlich administrativer, technischer und logistischer Unterstützung.
  3. Absatz 3,Zur Regelung der Modalitäten der Zusammenarbeit einschließlich der Kosten bei der Übernahme von zu schützenden Personen schließen die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 57.
  4. Absatz 4,Die zu schützenden Personen, die beim ersuchenden Vertragsstaat im Schutzprogramm aufgenommen sind, werden nicht in das Schutzprogramm des ersuchten Vertragsstaates aufgenommen. Bei der Durchführung der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Personen findet das Recht des ersuchten Vertragsstaates entsprechend Anwendung.
  5. Absatz 5,Der ersuchende Vertragsstaat trägt für die zu schützenden Personen, sofern erforderlich, die Lebenshaltungskosten und die Kosten der Maßnahmen, um deren Durchführung dieser Vertragsstaat ersucht hat. Der ersuchte Vertragsstaat trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.
  6. Absatz 6,Der ersuchte Vertragsstaat kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information des ersuchenden Vertragsstaates die Zusammenarbeit beenden. Der ersuchende Vertragsstaat hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die zu schützenden Personen zurückzunehmen.

Schlagworte

Zeugenschutz, Personalaufwand

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193635