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Art. 28

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 28

Unterstützung bei Rückführungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einander unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen. Sie unterrichten einander frühzeitig über geplante Rückführungen und bieten, soweit dies möglich ist, den anderen Vertragsstaaten an, sich daran zu beteiligen. Bei gemeinsamen Rückführungen verständigen sich die zuständigen Behörden über die Begleitung der rückzuführenden Personen und die Sicherheitsmaßnahmen.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193645