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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 4

Behörden und Grenzgebiete

  1. Absatz eins,Sofern in diesem Vertrag nicht anders geregelt, sind die zuständigen Behörden im Sinne dieses Vertrages:

    Auf Seiten der Republik Österreich:

    • Strichaufzählung
      Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (Paragraph 8, Sicherheitspolizeigesetz), die Bezirksverwaltungsbehörden (nachstehend: Sicherheitsbehörden); in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden,

    Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

    • Strichaufzählung
      Das Bundesamt für Polizei, die Eidgenössische Zollverwaltung, inkl. das Grenzwachtkorps und die Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone sowie das Bundesamt für Migration nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung (nachstehend: Sicherheitsbehörden),

    Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein:

    • Strichaufzählung
      Die Landespolizei sowie das Ausländer- und Passamt nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung (nachstehend: Sicherheitsbehörden).
  2. Absatz 2,Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind:
    • Strichaufzählung
      Auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres,
    • Strichaufzählung
      Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Polizei,
    • Strichaufzählung
      Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein: die Landespolizei.
  3. Absatz 3,Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten:
    • Strichaufzählung
      In der Republik Österreich: die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,
    • Strichaufzählung
      in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden, sowie
    • Strichaufzählung
      im Fürstentum Liechtenstein: das gesamte Hoheitsgebiet.
  4. Absatz 4,Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.

Schlagworte

Polizeibehörde, Ausländeramt

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193621