Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 4
Behörden und Grenzgebiete
(1)Absatz eins,Sofern in diesem Vertrag nicht anders geregelt, sind die zuständigen Behörden im Sinne dieses Vertrages:
Auf Seiten der Republik Österreich:
Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (§ 8 Sicherheitspolizeigesetz), die Bezirksverwaltungsbehörden (nachstehend: Sicherheitsbehörden); in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden,Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (Paragraph 8, Sicherheitspolizeigesetz), die Bezirksverwaltungsbehörden (nachstehend: Sicherheitsbehörden); in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden,
Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Das Bundesamt für Polizei, die Eidgenössische Zollverwaltung, inkl. das Grenzwachtkorps und die Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone sowie das Bundesamt für Migration nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung (nachstehend: Sicherheitsbehörden),
Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein:
Die Landespolizei sowie das Ausländer- und Passamt nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung (nachstehend: Sicherheitsbehörden).
(2)Absatz 2,Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind:
Auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres,
Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Polizei,
Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein: die Landespolizei.
(3)Absatz 3,Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten:
In der Republik Österreich: die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden, sowie
im Fürstentum Liechtenstein: das gesamte Hoheitsgebiet.
(4)Absatz 4,Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.
Schlagworte
Polizeibehörde, Ausländeramt
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40193621