Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
Datenschutz
Artikel 48
Grundsatz
(1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt werden, nach den angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Stelle allenfalls festgelegten Bedingungen sowie den im Empfängerstaat für die Bearbeitung von Personendaten maßgeblichen Vorschriften.
(2)Absatz 2,Verarbeitung im Sinne dieses Vertrages ist jede Verwendung von Daten und schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Nutzung ein.
(3)Absatz 3,Für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts, soweit die Kantone nicht über eigene datenschutzrechtliche Regelungen verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40193665