Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 106/2018).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2018,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Betragsgrenze für das Jahr 2017 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2016 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt: Die Betragsgrenze für das Jahr 2017 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2016 nach Paragraph 12, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:
für das Burgenland: 60 960 Euro;
für das Land Kärnten: 146 323 Euro;
für das Land Niederösterreich: 391 826 Euro;
für das Land Oberösterreich: 371 268 Euro;
für das Land Salzburg: 165 586 Euro;
für das Land Steiermark: 298 368 Euro;
für das Land Tirol: 210 284 Euro;
für das Land Vorarlberg: 113 504 Euro;
für das Land Wien: 631 556 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
NOR40193755