Rechtstracker.at

§ 9 TOV 2017

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. II Nr. 185/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.2025 § → § BGBl. II Nr. 185/2025
§ 901.07.201731.08.2025 BGBl. II Nr. 160/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. II Nr. 185/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TOV 2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wiederholung, Unterbrechung und Erlöschen der Zulassung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach Paragraph 2, Absatz eins, nach den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.
  2. Absatz 2,Über den Fälle des Paragraph 5, Absatz eins, hinaus ist während der Truppenoffiziersausbildung bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung einer Militärakademikerin oder eines Militärakademikers zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu beurteilen und eine Empfehlung über einen weiteren Verbleib in oder einen Ausschluss aus dem Truppenoffizierslehrgang zu beschließen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Fach- und Methodenkompetenz, die personale Kompetenz, die sozial-kommunikative Kompetenz sowie die Aktivitäts- und Handlungskompetenz der oder des Betroffenen zu beurteilen. Diese Kommission ist durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu bestellen und hat aus einer oder einem Vorsitzenden und zumindest vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 betreffend die Bestellung, die Mitgliedschaft und die Beschlussfassung der Kommission für die Abschlussprüfung ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Militärakademikerinnen und Militärakademiker,
    1. Ziffer eins
      die aus einem Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach Paragraph 2, Absatz eins, ausscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      bei denen nach Einholung der Empfehlung der Kommission nach Absatz 2, deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung für einen Verbleib im Truppenoffizierslehrgang durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgestellt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      die die zweite Wiederholungsprüfung nach Paragraph 7, Absatz 4, nicht bestanden haben,
    erlischt die Zulassung zum Truppenoffizierslehrgang.

Schlagworte

Fachkompetenz, Aktivitätskompetenz

Im RIS seit

26.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40271535