Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 12.06.2017 — BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute12.06.2017 BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

12.06.2017BGBl. I Nr. 76/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

4. Abschnitt
Finanzielle Berichtigungen

Artikel 17

Finanzielle Berichtigungen, Aufhebung von Mittelbindungen

  1. Absatz eins,Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch finanzielle Berichtigungen gemäß Artikel 143 bis 147 der Dachverordnung (allenfalls samt nach der Vereinbarung gemäß Artikel 14, Absatz 2, anfallenden Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten oder Mängel aufgetreten sind. Bei Kooperationsprogrammen gemäß Artikel eins, Absatz 2, sind diese Vermögensnachteile von jenen Vertragspartnern zu tragen, in deren Zuständigkeit die Prüfaufgaben gemäß Artikel 7, Absatz eins und Absatz 2, Litera a bis d fallen.
  2. Absatz 2,Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängel im Bereich der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, auf Programmebene durch finanzielle Berichtigungen gemäß Artikel 143 bis 147 der Dachverordnung zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs, so werden diese auf Basis der der Korrektur zu Grunde liegenden Parameter nach Befassung der für die Verwaltungsbehörde zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien von allen Vertragspartner entsprechend den Anteilen an diesen Parametern getragen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 136, der Dachverordnung werden die Mittelkürzungen von jenem Vertragspartner getragen, welcher die Unterausschöpfung in Relation zum letztgültigen Finanzplan verursacht hat. Für das aus dem EFRE kofinanzierte Programm gemäß Artikel eins, Absatz eins, ist dies der pro Land und umsetzender Stelle von den zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien festgelegte letztgültige Finanzplan. Als Berechnungsgrundlagen für erforderliche Aufhebungen von Mittelbindungen werden in erster Linie die Ausschöpfungsstände der den jeweiligen Ländern zugeteilten Finanzmittel herangezogen. Unbeschadet dieser Regelung sind davon abweichende und einvernehmliche Lösungen zwischen den betroffenen Vertragspartnern zulässig.
  4. Absatz 4,Gemäß Artikel 122, Absatz 2, der Dachverordnung sowie in Einklang mit den relevanten Bestimmungen der zur Durchführung dieses Artikels erlassenen Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt:
    1. Litera a
      Für die operationellen Programme gemäß Artikel eins, Absatz eins, werden rechtsgrundlos gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen, sofern der vom Begünstigten einzuziehende Betrag 250 € an Beträgen aus den Fonds nicht übersteigt.
    2. Litera b
      Für die Programme gemäß Artikel eins, Absatz 2, kann eine entsprechende Regelung auf Programmebene festgelegt werden.
  5. Absatz 5,Die im Zusammenhang mit finanziellen Berichtigungen gemäß Artikel 143 bis 147 der Dachverordnung festgelegten Berichtspflichten des Mitgliedstaates werden in Österreich von den in Artikel 6, benannten Prüfbehörden wahrgenommen.

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193795