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Art. 19

Fassungen
ab 12.06.2017 — BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute12.06.2017 BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

12.06.2017BGBl. I Nr. 76/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 19

Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
    1. Litera a
      die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
    2. Litera b
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
    Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung endet hinsichtlich eines operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms jeweils mit dem Ende der auf der Programmebene im Einklang mit Artikel 140, Absatz eins, der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist.

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193797