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Art. 6

Fassungen
ab 12.06.2017 — BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute12.06.2017 BGBl. I Nr. 76/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

12.06.2017BGBl. I Nr. 76/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

Prüfbehörden

  1. Absatz eins,Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Artikel 127, der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Artikel eins, Absatz eins, die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt:
    1. Litera a
      für den EFRE: das Bundeskanzleramt;
    2. Litera b
      für den ESF: das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Die Wahrnehmung der Funktion der Prüfbehörde durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Kooperationsprogrammen gemäß Artikel eins, Absatz 2, richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 21 und Artikel 25, der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Artikel eins, angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins und Absatz 2, genannten Bundesministerien bzw. Stellen des Bundes und der Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Artikel 123, Absatz 4, der Dachverordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.
  5. Absatz 5,Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Absatz 4, – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
  6. Absatz 6,Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2015 aus 1970, sowie Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1974,) werden von den in Absatz eins, genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.

Schlagworte

Verwaltungsbehörde

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193784

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/76/A6/NOR40193784