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Art. 9

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. III Nr. 89/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.2017 BGBl. III Nr. 89/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2017,

Typ

Vertrag - Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. III Nr. 89/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragspartner in Kraft.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann nur im schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien ergänzt werden.
  4. Absatz 4,
    Das Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.

Geschehen zu Sarajewo, am 8. Februar 2016 in zwei Urschriften, in deutscher, englischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.

Im RIS seit

23.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20009906

Dokumentnummer

NOR40193808