Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sperrgebiet Bruckneudorf
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen
jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1 : 25 000 durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind und
jene Gebiete, die in der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 rot schraffiert sind.jene Gebiete, die in der Planunterlage nach Paragraph eins, Absatz 2, rot schraffiert sind.
(2)Absatz 2,Die Ausnahmen nach Abs. 1 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugebenDie Ausnahmen nach Absatz eins, gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben
beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und
bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193917