Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen sowie Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
In den in § 1 genannten Gebieten ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass In den in Paragraph eins, genannten Gebieten ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass
die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird;
jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
sonstige bei der Jagd angefallene Tiermaterialien möglichst einer seuchensicheren Entsorgung zugeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40193940