Kurztitel
Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2017,
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeines
Artikel 1
Anwendungsbereich
Zweck dieser Durchführungsvereinbarung ist es, die notwendigen rechtlichen, administrativen und technischen Details für die Zusammenarbeit im Rahmen der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gemäß Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit1 (im Weiteren: “Vertrag”), geschehen zu Vaduz am 4. Juni 2012, in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 4 sowie Art. 47 des Vertrages festzulegen.Zweck dieser Durchführungsvereinbarung ist es, die notwendigen rechtlichen, administrativen und technischen Details für die Zusammenarbeit im Rahmen der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gemäß Kapitel römisch sechs des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit1 (im Weiteren: “Vertrag”), geschehen zu Vaduz am 4. Juni 2012, in Übereinstimmung mit Artikel 13, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 4, sowie Artikel 47, des Vertrages festzulegen.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 78/2017.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,.