Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Büroausstattung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden ist gemäß den §§ 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges eine dem Standard der zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung (Büroeinrichtung, Computerausstattung, Telekommunikationseinrichtungen) zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden ist gemäß den Paragraphen 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges eine dem Standard der zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung (Büroeinrichtung, Computerausstattung, Telekommunikationseinrichtungen) zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.
(2)Absatz 2,Anträge auf Büroausstattung gemäß Abs. 1 sind an die zuständigen Organe der Bildungseinrichtung zu richten und sind nach Dringlichkeit im Vergleich zu den übrigen Anträgen aus dem Verwaltungsbereich der Bildungseinrichtung zu berücksichtigen.Anträge auf Büroausstattung gemäß Absatz eins, sind an die zuständigen Organe der Bildungseinrichtung zu richten und sind nach Dringlichkeit im Vergleich zu den übrigen Anträgen aus dem Verwaltungsbereich der Bildungseinrichtung zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Sämtliche Kosten, die einer Bildungseinrichtung auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs der zur Verfügung gestellten Büroausstattung entstehen, sind der Bildungseinrichtung von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40194210