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§ 5 HS-RVBV

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. II Nr. 179/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2017 BGBl. II Nr. 179/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 179/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-RVBV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Büroausstattung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden ist gemäß den Paragraphen 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges eine dem Standard der zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung (Büroeinrichtung, Computerausstattung, Telekommunikationseinrichtungen) zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.
  2. Absatz 2,Anträge auf Büroausstattung gemäß Absatz eins, sind an die zuständigen Organe der Bildungseinrichtung zu richten und sind nach Dringlichkeit im Vergleich zu den übrigen Anträgen aus dem Verwaltungsbereich der Bildungseinrichtung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Sämtliche Kosten, die einer Bildungseinrichtung auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs der zur Verfügung gestellten Büroausstattung entstehen, sind der Bildungseinrichtung von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden zu ersetzen.

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20009915

Dokumentnummer

NOR40194210