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§ 8 HS-RVBV

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. II Nr. 179/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.2017 BGBl. II Nr. 179/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 179/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-RVBV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Sonderbestimmungen für neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe bzw. Vertretungsstrukturen folgt.
  2. Absatz 2,Bei der Zuteilung von Räumen hat die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges darauf zu achten, dass die in Paragraph 4, Absatz 2, festgelegten Richtwerte, binnen eines Jahres ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz eins,, erreicht werden.
  3. Absatz 3,Eine Antragstellung auf Beiträge zum Verwaltungsaufwand ist abweichend von Paragraph 7, Absatz 3 bis 31, Oktober des jeweiligen Jahres, ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz eins,, zulässig.

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20009915

Dokumentnummer

NOR40194213