Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Sonderbestimmungen für neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe bzw. Vertretungsstrukturen folgt.
(2)Absatz 2,Bei der Zuteilung von Räumen hat die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges darauf zu achten, dass die in § 4 Abs. 2 festgelegten Richtwerte, binnen eines Jahres ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1, erreicht werden.Bei der Zuteilung von Räumen hat die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges darauf zu achten, dass die in Paragraph 4, Absatz 2, festgelegten Richtwerte, binnen eines Jahres ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz eins,, erreicht werden.
(3)Absatz 3,Eine Antragstellung auf Beiträge zum Verwaltungsaufwand ist abweichend von § 7 Abs. 3 bis 31. Oktober des jeweiligen Jahres, ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1, zulässig.Eine Antragstellung auf Beiträge zum Verwaltungsaufwand ist abweichend von Paragraph 7, Absatz 3 bis 31, Oktober des jeweiligen Jahres, ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz eins,, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40194213