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§ 1

Fassungen
ab 01.10.2017 — BGBl. II Nr. 185/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.10.2017 BGBl. II Nr. 185/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtbegünstigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. II Nr. 185/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Definitionen

Paragraph eins,

In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Fluglinienverkehr“ die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG) auf bestimmten Strecken;
  2. Ziffer 2
    „Bedarfsflugverkehr“ jede andere gewerbsmäßige Luftfahrt-Dienstleistung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG;
  3. Ziffer 3
    „Flugplan“ das an die Öffentlichkeit gerichtete Angebot eines Luftfahrtunternehmens, während einer bestimmten, mehrere Monate umfassenden Periode zu bestimmten, im Voraus feststehenden Abflugzeiten Personen oder Sachen gewerbsmäßig zu befördern oder ein gleichwertiges Angebot;
  4. Ziffer 4
    „Luftfahrtunternehmen“ Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie sonstige Unternehmen, die über eine Berechtigung zur entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen verfügen;
  5. Ziffer 5
    „Freischein Luftfahrt“ (Paragraph 2, Absatz 2,) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG für nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG begünstigte Luftfahrtunternehmen. Je nach Bewilligungsumfang ist dieser nach Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung als globaler, eingeschränkter oder Einzelfreischein auszustellen. Im Falle von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, (globaler Freischein) und Ziffer 3, (Einzelfreischein) ist der Freischein als solcher auch Betankungsschein. Im Falle von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, (eingeschränkter Freischein) ist für nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG begünstigte Luftfahrzeuge jeweils ein gesonderter Betankungsschein auszustellen (Paragraph 2, Absatz 3,);
  6. Ziffer 6
    „Betankungsschein“ (Paragraph 2, Absatz 3,) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG für nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG begünstigte Luftfahrzeuge.

Im RIS seit

10.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017

Gesetzesnummer

20009920

Dokumentnummer

NOR40194485