„Freischein Luftfahrt“ (§ 2 Abs. 2) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach § 12 Abs. 1 Z 1 MinStG für nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrtunternehmen. Je nach Bewilligungsumfang ist dieser nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung als globaler, eingeschränkter oder Einzelfreischein auszustellen. Im Falle von § 2 Abs. 2 Z 1 (globaler Freischein) und Z 3 (Einzelfreischein) ist der Freischein als solcher auch Betankungsschein. Im Falle von § 2 Abs. 2 Z 2 (eingeschränkter Freischein) ist für nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrzeuge jeweils ein gesonderter Betankungsschein auszustellen (§ 2 Abs. 3);„Freischein Luftfahrt“ (Paragraph 2, Absatz 2,) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG für nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG begünstigte Luftfahrtunternehmen. Je nach Bewilligungsumfang ist dieser nach Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung als globaler, eingeschränkter oder Einzelfreischein auszustellen. Im Falle von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, (globaler Freischein) und Ziffer 3, (Einzelfreischein) ist der Freischein als solcher auch Betankungsschein. Im Falle von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, (eingeschränkter Freischein) ist für nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG begünstigte Luftfahrzeuge jeweils ein gesonderter Betankungsschein auszustellen (Paragraph 2, Absatz 3,);