Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrtbegünstigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft und ist auf Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG abgegeben werden. Werden Freischeine Luftfahrt und gesonderte Betankungsscheine vor diesem Zeitpunkt ausgestellt, ist in diesen darauf hinzuweisen, dass diese erst ab 1. Oktober 2017 wirksam werden.Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft und ist auf Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG abgegeben werden. Werden Freischeine Luftfahrt und gesonderte Betankungsscheine vor diesem Zeitpunkt ausgestellt, ist in diesen darauf hinzuweisen, dass diese erst ab 1. Oktober 2017 wirksam werden.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3 und Paragraph 5, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228984