Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph eins und Paragraph 2, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017
Dokumentnummer
NOR40194680