Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
3. Abschnitt
Jahresvoranschlag
Zweck des Jahresvoranschlages
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Erstellung des Jahresvoranschlages dient der vorausschauenden Planung künftiger Abrechnungsperioden. Sie soll der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ermöglichen, Vorhaben zu identifizieren und deren Umsetzung auf ihre Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des HSG 2014 zu überprüfen (Planungsfunktion).
(2)Absatz 2,Die Erstellung des Jahresvoranschlages regelt die Verteilung der Ressourcen innerhalb der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Allokationsfunktion).
(3)Absatz 3,Der Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich ermöglicht den Vergleich von geplantem und tatsächlich angefallenem Ressourcenverbrauch der laufenden Gebarung. Dadurch erhält die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühzeitig Informationen, ob korrigierende Maßnahmen zum ursprünglichen Plan erforderlich werden (Kontroll- und Steuerungsfunktion).
(4)Absatz 4,Der Jahresvoranschlag soll außerdem ermöglichen, dass ein sachkundiger Dritter Einblick in die wirtschaftliche Gebarung erhält (leichte Kontrollierbarkeit).
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft, Kontrollfunktion
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR40270056