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§ 10 HS-WV

Fassungen
ab 26.06.2025 — BGBl. II Nr. 115/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute26.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 115/2025
§ 1001.07.201725.06.2025 BGBl. II Nr. 189/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.06.2025BGBl. II Nr. 115/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

3. Abschnitt
Jahresvoranschlag

Zweck des Jahresvoranschlages

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Erstellung des Jahresvoranschlages dient der vorausschauenden Planung künftiger Abrechnungsperioden. Sie soll der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ermöglichen, Vorhaben zu identifizieren und deren Umsetzung auf ihre Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des HSG 2014 zu überprüfen (Planungsfunktion).
  2. Absatz 2,Die Erstellung des Jahresvoranschlages regelt die Verteilung der Ressourcen innerhalb der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Allokationsfunktion).
  3. Absatz 3,Der Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich ermöglicht den Vergleich von geplantem und tatsächlich angefallenem Ressourcenverbrauch der laufenden Gebarung. Dadurch erhält die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühzeitig Informationen, ob korrigierende Maßnahmen zum ursprünglichen Plan erforderlich werden (Kontroll- und Steuerungsfunktion).
  4. Absatz 4,Der Jahresvoranschlag soll außerdem ermöglichen, dass ein sachkundiger Dritter Einblick in die wirtschaftliche Gebarung erhält (leichte Kontrollierbarkeit).

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft, Kontrollfunktion

Im RIS seit

30.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40270056