Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Prüfung von Wirtschaftsbetrieben
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Es gelten die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses.
(2)Absatz 2,Es ist am Ende eines Wirtschaftsjahres von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Aufsichtsratssitzungen auch tatsächlich stattgefunden hat sowie ob Sitzungsprotokolle ordnungsgemäß verfasst und archiviert werden.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Wirtschaftsbetriebs hat die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270071