Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 183/2019).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2019,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019
Dokumentnummer
NOR40194842