Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfung der bestätigten Bruttomasse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Werden Seefrachtcontainer im Zulauf zum Seeverkehr in Umschlagstellen auf österreichischem Staatsgebiet abschließend beladen und verschlossen, so sind die Betreiber dieser Umschlagstellen jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob die zugelassenen Bestimmungsmethoden (§ 3 Abs. 1) ordnungsgemäß angewandt wurden und das tatsächliche Gewicht unter Berücksichtigung der Toleranzen (§ 3 Abs. 3) mit der bestätigten Bruttomasse übereinstimmt.Werden Seefrachtcontainer im Zulauf zum Seeverkehr in Umschlagstellen auf österreichischem Staatsgebiet abschließend beladen und verschlossen, so sind die Betreiber dieser Umschlagstellen jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob die zugelassenen Bestimmungsmethoden (Paragraph 3, Absatz eins,) ordnungsgemäß angewandt wurden und das tatsächliche Gewicht unter Berücksichtigung der Toleranzen (Paragraph 3, Absatz 3,) mit der bestätigten Bruttomasse übereinstimmt.
(2)Absatz 2,Ergibt diese Überprüfung Unregelmäßigkeiten, so ist der Umschlag des betreffenden Seefrachtcontainers zu verweigern und der Befrachter zu veranlassen, für eine ordnungsgemäße Bestimmung der bestätigten Bruttomasse des Seefrachtcontainers Sorge zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195003