Rechtstracker.at

§ 7 VGM-V

Fassungen
ab 20.07.2017 — BGBl. II Nr. 192/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute20.07.2017 BGBl. II Nr. 192/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.07.2017BGBl. II Nr. 192/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGM-V

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verzeichnis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragt die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) mit der Einrichtung, Führung und Pflege eines geordneten elektronischen Verzeichnisses derjenigen Befrachter, welche berechtigt sind, die Ermittlung der bestätigten Bruttomasse gemäß Methode 2 vorzunehmen. Firmenbezeichnung, Anschrift der Befrachter und Datum der Eintragung werden auf der Website der SCHIG veröffentlicht.
  2. Absatz 2,In das Verzeichnis sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Firmenbezeichnung und Anschrift des Befrachters,
    2. Ziffer 2
      Firmenbuchnummer,
    3. Ziffer 3
      Kontaktdaten einer verantwortlichen Person im Unternehmen,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Zertifikate (Zertifikatnummer, ausstellende Stelle, Zertifizierungsumfang, allfällige Befristung),
    5. Ziffer 5
      Datum der Eintragung,
    6. Ziffer 6
      Gültigkeitsdauer der Eintragung.
  3. Absatz 3,Die Eintragung erfolgt über Antrag, sie ist nach Maßgabe der Befristung der Gültigkeit des Zertifikates zu befristen (Absatz 2, Ziffer 6,); erfolgt spätestens 4 Wochen vor Fristablauf die Vorlage eines gegebenenfalls gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erneuerten Zertifikates, ist die Eintragung zu aktualisieren. Änderungen an den Daten, insbesondere Erneuerung oder Entzug des Zertifikates, sind der SCHIG zu melden. Antrag, Eintragung und Aktualisierung sind für den Eintragungswerber kostenfrei.
  4. Absatz 4,Die Löschung aus dem Verzeichnis und von der Website erfolgt
    1. Ziffer eins
      bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung (Absatz 2, Ziffer 6,),
    2. Ziffer 2
      bei Entzug des Zertifikates,
    3. Ziffer 3
      bei wiederholten Verstößen gegen die zugelassenen Bestimmungsmethoden (Paragraph 3, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      bei wiederholter Bestätigung falscher oder von den Toleranzen (Paragraph 3, Absatz 3,) abweichender bestätigter Bruttomassen.

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009930

Dokumentnummer

NOR40195000