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Art. 16

Fassungen
ab 10.09.2017 — BGBl. III Nr. 108/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute10.09.2017 BGBl. III Nr. 108/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

10.09.2017BGBl. III Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 16

Gesundheitsaspekte

(1) Die Vertragsparteien werden ermutigt,

  1. Litera a
    unter Beteiligung des öffentlichen Gesundheitswesens und anderer betroffener Sektoren die Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Programmen zu fördern, damit gefährdete Bevölkerungsgruppen, insbesondere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, ermittelt und geschützt werden, was auch die Annahme wissenschaftlich fundierter Gesundheitsrichtlinien über die Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gegebenenfalls die Festlegung von Zielen für eine Verringerung der Quecksilberexposition sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit einschließen kann;
  2. Litera b
    die Entwicklung und Umsetzung wissenschaftlich fundierter Aufklärungs- und Präventionsprogramme über die berufsbedingte Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu fördern;
  3. Litera c
    geeignete Gesundheitsdienstleistungen für die Prävention, Behandlung und Versorgung bei Bevölkerungsgruppen zu fördern, die von einer Exposition mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen betroffen sind;
  4. Litera d
    die institutionellen Kapazitäten und die Fähigkeiten von Angehörigen der Gesundheitsberufe auf dem Gebiet der Prävention, Diagnose, Behandlung und Überwachung von Gesundheitsrisiken aufgrund der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schaffen beziehungsweise zu stärken.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien soll bei der Prüfung gesundheitsbezogener Fragen oder Tätigkeiten

  1. Litera a
    die Weltgesundheitsorganisation, die Internationale Arbeitsorganisation und gegebenenfalls andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen konsultieren und mit diesen zusammenarbeiten und
  2. Litera b
    die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Arbeitsorganisation und gegebenenfalls anderen einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen fördern.

Schlagworte

Aufklärungsprogramm

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20009933

Dokumentnummer

NOR40195103