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Art. 18

Fassungen
ab 10.09.2017 — BGBl. III Nr. 108/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute10.09.2017 BGBl. III Nr. 108/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

10.09.2017BGBl. III Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 18

Information, Bewusstseinsbildung und Aufklärung

(1) Jede Vertragspartei fördert und erleichtert im Rahmen ihrer Möglichkeiten

  1. Litera a
    die Bereitstellung von verfügbaren Informationen für die Öffentlichkeit über
    1. Litera i
      die Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf Gesundheit und Umwelt;
    2. Sub-Litera, i, i
      Alternativen zu Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
    3. iii
      die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Themen;
    4. Sub-Litera, i, v
      die Ergebnisse ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und Überwachungstätigkeiten nach Artikel 19;
    5. Litera v
      die Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen;
  2. Litera b
    die Aufklärung, die Schulung und die Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

(2) Für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über Schätzungen ihrer jährlichen Mengen an Quecksilber und Quecksilberverbindungen, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert, freigesetzt oder entsorgt werden, nutzt jede Vertragspartei bestehende Mechanismen oder zieht die Entwicklung von Mechanismen in Betracht, gegebenenfalls Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister.

Schlagworte

Schadstoffverbringungsregister, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit, Schadstofffreisetzungsregister

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20009933

Dokumentnummer

NOR40195105