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Art. 21

Fassungen
ab 10.09.2017 — BGBl. III Nr. 108/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute10.09.2017 BGBl. III Nr. 108/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

10.09.2017BGBl. III Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 21

Berichterstattung

(1) Jede Vertragspartei berichtet über das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die möglichen Herausforderungen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens.

(2) Jede Vertragspartei nimmt die in den Artikeln 3, 5, 7, 8 und 9 verlangten Informationen in ihre Berichterstattung auf.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet auf ihrer ersten Tagung über die Zeitplanung und die Form der Berichterstattung, die von den Vertragsparteien einzuhalten sind, und berücksichtigt dabei, dass es wünschenswert ist, die Berichterstattung mit anderen einschlägigen Übereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle zu koordinieren.

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20009933

Dokumentnummer

NOR40195108