Kurztitel
Übereinkommen von Minamata über Quecksilber
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 108/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2017,
Text
Artikel 35
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kumamoto, Japan, am 10. Oktober 2013.