Kurztitel
Anpassungen der in § 124 Abs. 1 der NRWO u.a. Bundesgesetzen festgesetzten Pauschalentschädigungen an die GemeindenAnpassungen der in Paragraph 124, Absatz eins, der NRWO u.a. Bundesgesetzen festgesetzten Pauschalentschädigungen an die Gemeinden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017,
Index
10/04 Wahlen; 10/06 Direkte Demokratie
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Text
Artikel 2
Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird kundgemacht:Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird kundgemacht:
Die im § 25 Abs. 1 BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,75 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,03 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.Die im Paragraph 25, Absatz eins, BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,75 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,03 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.