Kurztitel
Anpassungen der im § 124 Abs. 1 NRWO u.a. Bundesgesetzen festgesetzten Pauschalentschädigungen an die GemeindenAnpassungen der im Paragraph 124, Absatz eins, NRWO u.a. Bundesgesetzen festgesetzten Pauschalentschädigungen an die Gemeinden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008,
Index
10/04 Wahlen; 10/06 Direkte Demokratie
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017,).
Text
Artikel 2
Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird kundgemacht:Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,, wird kundgemacht:
Die im § 25 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,56 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 0,84 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.Die im Paragraph 25, Absatz eins, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,56 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 0,84 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.