Kurztitel
Anpassungen der im § 124 Abs. 1 NRWO u.a. Bundesgesetzen festgesetzten Pauschalentschädigungen an die GemeindenAnpassungen der im Paragraph 124, Absatz eins, NRWO u.a. Bundesgesetzen festgesetzten Pauschalentschädigungen an die Gemeinden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008,
Index
10/04 Wahlen; 10/06 Direkte Demokratie
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017,).
Text
Artikel 5
Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird kundgemacht:Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,, wird kundgemacht:
Die im § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,45 Euro pro wahlberechtigten Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, angehoben.Die im Paragraph 15, Absatz eins, EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,45 Euro pro wahlberechtigten Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, angehoben.