Rechtstracker.at

§ 28 BSFG 2017

Fassungen
ab 25.07.2025 — BGBl. I Nr. 50/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 2825.05.201824.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 2801.01.201824.05.2018 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

25.07.2025BGBl. I Nr. 50/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

2. Abschnitt
Bundes-Sport GmbH

Einrichtung und Aufgaben

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, eingerichtete Bundes-Sportförderungsfonds wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Bundes-Sport GmbH“ und einem Stammkapital von 35 000 Euro umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden. Die Gesellschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gemeinnützig im Sinne des Paragraph 34, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
  2. Absatz 2,Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  3. Absatz 3,Die Errichtungserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG der Gesellschaft ist von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Absatz 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 anzumelden. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2018 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.
  5. Absatz 5,Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Gesetz;
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in beauftragt werden;
    3. Ziffer 3
      die Abwicklung von sonstigen Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften;
    4. Ziffer 4
      die Erbringung von Dienstleistungen und Gelddarlehen gemäß Paragraph 14, Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      die Entwicklung von Vorschlägen zu Strategien im Leistungs- und Spitzensport und zur Verbesserung der Strukturen im Sport (zB organisatorische Sportstrukturen, Sportstättenstruktur).
  6. Absatz 6,Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.

Schlagworte

Leistungssport

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40271368