Rechtstracker.at

§ 33 BSFG 2017

Fassungen
ab 25.07.2025 — BGBl. I Nr. 50/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 3301.01.201824.07.2025 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

25.07.2025BGBl. I Nr. 50/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,In der Erklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen und
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder von der BSO, eines davon auf Vorschlag des ÖOC.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsräte werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ bzw. von der bestellenden Sportorganisation von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;
    4. Ziffer 4
      das bestellende Organ bzw. die bestellende Sportorganisation die Bestellung widerruft.
  4. Absatz 4,Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bedarf.

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40271371