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§ 140 BörseG 2018

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. I Nr. 50/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 140 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 14003.01.201831.08.2025 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. I Nr. 50/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

3. Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse

Behördenkompetenzen

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraphen 119 bis 136, Paragraph 138 und Paragraph 139, sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einer aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Emittentenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Artikel 10 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zu überwachen, berechtigt,
    1. Ziffer eins
      von Abschlussprüfern, Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten oder Personen im Sinne der Paragraphen 131 und 133 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Ziffer eins, mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet; sie kann diese Informationen von sich aus nach Anhörung des Emittenten veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;
    3. Ziffer 3
      von der Geschäftsführung des Emittenten und den Inhabern von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder den Personen im Sinne der Paragraphen 131 und 133 zu verlangen, die Informationen zu übermitteln, die gemäß den Paragraphen 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;
    4. Ziffer 4
      den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen oder eine Aussetzung des Handels von dem jeweiligen geregelten Markt zu verlangen, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass die Vorschriften der Paragraphen 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, vom Emittenten nicht eingehalten wurden;
    5. Ziffer 5
      den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten, wenn sie feststellt, dass gegen die Paragraphen 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, verstoßen wurde oder berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen wurde;
    6. Ziffer 6
      zu überwachen, dass der Emittent Informationen rechtzeitig bekannt gibt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
    7. Ziffer 7
      die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der Paragraphen 131 und 133 seinen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern diese Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Betroffenen keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt;
    8. Ziffer 8
      Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen, um die Einhaltung der Paragraphen 119 bis 121 und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen;
    9. Ziffer 9
      anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
    Paragraph 92, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Absatz eins, Ziffer eins, von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechtsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer können dafür in keiner Weise haftbar gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Paragraphen 119 bis 136, 138, 139 und 140 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die FMA ist ermächtigt, ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, für die Zwecke der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Paragraph 140, mit ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat ESMA gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 119 bis 136, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Paragraph 140 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA ist berechtigt, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die für die zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.
  4. Absatz 4,Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des Paragraph 133, Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine oder ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und ESMA mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von Paragraph 119, Absatz 12, alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission und ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40270461