Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Primärversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Leistungsumfang der Primärversorgungseinheit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Durch die Primärversorgungseinheit ist im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 eine breite diagnostische, therapeutische und pflegerische Kompetenz mit (Zusatz-)Kompetenzen insbesondere fürDurch die Primärversorgungseinheit ist im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 eine breite diagnostische, therapeutische und pflegerische Kompetenz mit (Zusatz-)Kompetenzen insbesondere für
die Versorgung von Kindern und Jugendlichen,
die Versorgung älterer Personen,
die Versorgung von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten,
die psychosoziale Versorgung,
das Arzneimittelmanagement und
die Gesundheitsförderung und Prävention
abzudecken.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Primärversorgungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dassAbsatz eins, gilt für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe, dass
eine altersgerechte Information und Anleitung der Patientinnen und Patienten sowie eine begleitende Beratung der Personen, die mit der gesetzlichen Vertretung im Bereich der Pflege und Erziehung betraut sind, zu erfolgen hat, und
Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar ist.Absatz eins, Ziffer 2, nicht anwendbar ist.
(3)Absatz 3,Eine Primärversorgungseinheit hat in ihrer Zusammensetzung jedenfalls folgenden Leistungsumfang zu gewährleisten:
abhängig vom Schweregrad der Erkrankung möglichst abschließende Akutbehandlung und
Langzeittherapien bei chronischen Erkrankungen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254157