Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 12.02.2018 — BGBl. II Nr. 200/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute12.02.2018 BGBl. II Nr. 200/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.02.2018BGBl. II Nr. 200/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Aerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
  2. Absatz 2,Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 349 vom 21.12.2016 Seite 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
  3. Absatz 3,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

20009949

Dokumentnummer

NOR40196002