Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aerosolpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Inverkehrbringen
§ 5.Paragraph 5,
Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Konformitätskennzeichnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, versehen sind,
sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind undsie mit den gemäß Paragraph 7, erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, von der Behörde gemäß Paragraph 8, nicht festgestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196005